Wir leben in spannenden und herausfordernden Zeiten! Die letzten beiden Jahre werden wohl als „Corona-Jahre“ in die Geschichte eingehen, als die Jahre von Lebenseinschränkungen, HomeOffice und Jogginghosen. Doch nicht nur die Pandemie und ihre Folgen beschäftigen Unternehmen, ArbeitnehmerInnen, Freelancer. Auch andere gesellschaftliche Aufgaben wie Klima, Digitalisierung, E-Mobilität, wirken auf alle und stellen Unternehmen wie Mitarbeitende vor Herausforderungen.
In vielen Bereichen ist kaum vorherzusagen, was 2022 auf uns zukommt. Einstellen können wir uns allerdings darauf, was Regierung und Behörden beschlossen haben. So startet auch dieses Jahr mit zahlreichen neuen Gesetzen und Änderungen, die ArbeitgeberInnen und InhaberInnen kennen sollten.
Änderungen für ArbeitnehmerInnen
Dieser Beitrag hat die Änderungen für Unternehmen zum Inhalt. Für Angestellte und VerbraucherInnen verweise ich auf interessante Artikel unter
https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Gesetze-und-Verordnungen-Das-aendert-sich-2022,jahreswechsel186.html
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/neue-regeln-gesetze-2022-100.html
Änderungen in 2022 für Agenturen
Für Unternehmen ändert sich auch in diesem Jahr wieder einiges, das berücksichtigt werden muss – und sich nicht nur auf die Finanzen, sondern auch auf die Agenturorganisation auswirkt wie auch auf die eingesetzte Agentursoftware.
Bleiben wir zunächst beim alles überlagernden Thema Corona:
Corona-Bonus für MitarbeiterInnen
Bis Ende März 2022 haben Agenturen noch die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie zu zahlen. Diesen Bonus können alle Beschäftigte erhalten, auch diejenigen, die bereits 2020 eine Sonderzahlung erhalten haben. Allerdings kann nicht erneut eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro ausgezahlt werden. Wer aber 2020 und/oder 2021 bis dato z.B. 250 Euro zusätzlich zum Gehalt spendiert hat und jetzt noch etwas „nachschießen“ möchte oder wer sich erst jetzt dazu entschließt, eine solche Prämie auszuzahlen, hat bis Ende März 2022 Zeit. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll auf diesem Weg möglich sein.
Corona-Hilfen für die Agentur
Die Corona-Hilfe für Unternehmen als Überbrückungshilfe IV wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird fortgeführt, ebenso die Förderprogramme von KfW und Bürgschaftsbanken. Mehr zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus.
Weitere Informationen gibt es hier
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Noch eine Art Coronahilfe: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Das Bundesarbeitsministerium hat die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld noch einmal um drei Monate bis 31. März 2022 verlängert. Damit kann die erweiterte maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bis zu 24 Monate für weitere drei Monate genutzt werden. Auch die Sonderregelung, nach dem statt mindestens einem Drittel nur min. zehn Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, wurde ebenso verlängert wie die Regel, nach der keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
Weitere Hinweise finden Sie auf
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Insolvenzgeldumlage sinkt 2022
Noch eine gute Nachricht für die Agentur-Bilanz. Zum 1. Januar 2022 sinkt die Insolvenzgeldumlage von 0,12 auf 0,09 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen, zu zahlen. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes irrelevant.
Weitere Informationen gibt es auf
https://www.informationsportal.de/hkk/senkung-der-insolvenzgeldumlage-ab-1-januar-2022/
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel auch 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) bleibt für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.
Regelungen für Arbeitnehmervergütung
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestvergütung für Auszubildende gilt für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen und mit dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr steigt 2022 von 550 auf 585 Euro. 2023 liegt sie dann bei 620 Euro. Im zweiten Lehrjahr bekommen Azubis jeweils 18 Prozent mehr und im dritten Lehrjahr 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr. 2022 sind das dann 690 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 790 Euro im dritten und 819 Euro im vierten Jahr.
Mindestlohn
Seit 1. Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro (gleich 45,82 Stunden). Ausblick: Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro angekündigt. Dies soll wohl bereits 2022 geschehen.
Ausblick 2: Die neue Bundesregierung will die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöhen. Die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren, heißt es im Koalitionsvertrag. Die Midi-Job-Grenze soll nach dem Willen der Ampelkoalition von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht werden.
Weitere Informationen
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
Steuer-ID Meldung Minijob
Seit Anfang dieses Jahres müssen Arbeitgeber die Steuer-ID aller gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben werden.
Sachleistungen
Gehören auch Sie zu den Agenturinhaber/innen, die Mitarbeiter/innen monatlich mit einem Gutschein motivieren? Dann wird es Sie freuen, dass die steuerfreie Sachbezugsgrenze dafür von 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben worden ist. Alle Mitarbeitenden, auch Minijobber, können also 600 Euro im Jahr steuerfrei on top bekommen. Allerdings haben sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zum neuen Jahr verschärft. Je mehr ein Gutschein jetzt dem Zahlungsmittel Geld ähnelt, desto wahrscheinlicher ist er steuer- und sozialversicherungspflichtig.
E-Rechnung
Die E-Rechnung wird in weiteren Bundesländern (Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland) zur Pflicht. Agenturen, die öffentliche Verwaltungen als Auftraggeber haben, sind seit dem 1. Januar 2022 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Ihre Ausgangsrechnungen müssen damit den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen, die unter anderem ein technisches Format für die übermittelten Daten vorgibt. Diese Vorgaben erfüllen die beiden Standards XRechnung sowie ZUGFeRD ab der Version 2.0. Bereits seit November 2020 gilt die verbindliche Einreichung von E-Rechnungen für Auftragnehmer des Bundes sowie der Verwaltung in Bremen. Weitere Bundesländer werden nachziehen: Mecklenburg-Vorpommern 2023 und Hessen 2024.
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie bei der DATEV
https://www.datev.de/web/de/suche/?query=e-rechnung
Die E-REchnung und Ihre Agentursoftware
Die E-Rechnung hält auch in immer mehr Unternehmenssoftware Einzug. Einen Überblick finden Sie im Agentursoftware Guide
https://www.agentursoftware-guide.de/software-vergleiche/zugferd-elektronische-rechnung/
https://www.agentursoftware-guide.de/tag/zugferd/
Elektronische Krankschreibung
Bleiben wir beim Thema Digitalisierung: Mit Jahresbeginn müssen Ärzte eine Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse senden. Der Agentur müssen Mitarbeitende bis zum 1. Juli 2022 ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen. Danach sind auch Unternehmen in die digitale Übermittlung einbezogen.
Weitere Informationen finden Sie hier
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/meldeverfahren-fachthemen/elektronische-au-soll-arbeitgeber-entlasten-2077218?tkcm=ab
Transparenzregister
Die wirtschaftlich Berechtigten von GmbH, OHG und KG müssen sich jetzt auch in das Transparenzregister eintragen. Fristen für die Pflichtmeldung: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022; GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022; Alle anderen: bis zum 31. Dezember 2022. Aber: Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) müssen sich auch künftig nicht eintragen.
Weitere Informationen unter
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/transparenzregister-gwg/transparenzregister-eintragung-und-meldung_230132_435896.html
Optionsmodell
Seit 1. Januar besteht für Personenunternehmen die Möglichkeit, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
Was das bedeutet und welche Vorteile es ggf. bringen kann, dafür finden Sie Hinweise unter
https://www.noerr.com/de/newsroom/news/das-neue-steuerliche-optionsmodell-fur-personengesellschaften-als-instrument-fur-familienunternehmen-und-family-offices
https://iww-praxiswissen.de/lp/gstb-gestaltende-steuerberatung-2/?wkz=760422&gclid=EAIaIQobChMIhMTGq9LN9QIVTuN3Ch3YyQo7EAAYASAAEgLGKvD_BwE
Zum Abschluss: Gute Aussichten
Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter
Bei der Bundesregierung ist eine „Superabschreibung“ in Planung. Unternehmen, die 2022 und 2023 in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter investieren, sollen einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, vom steuerlichen Gewinn abziehen können, heißt es im Koalitionsvertrag.
Ich wünsche uns allen ein gutes, erfolgreiches und weitestgehend entspanntes neues Jahr!
Bildnachweise
Background Glücksschweichen: Bild „Prosit Neujahr_4“ © Verena N. / pixelio.de (Fotomontage und Bild „SAM“ H. Mews. 2019